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Gutscheinlösung vs. Messewesen

16. April 2020 Across the Board

Die Bundesregierung will Veranstalter schützen: Bei Events, die aufgrund der geltenden Veranstaltungssperre ausgefallen sind, sollen Besucher zunächst Gutscheine erhalten statt Rückerstattungen.

Jetzt liegt eine erste Ausformulierung vor, der “Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht” vom 8. April 2020. Der Gesetzesentwurf enthält viele positive Impulse, bleibt aber deutlich hinter den Erwartungen mancher Veranstalter zurück.

Wen das Gesetz schützt

Die aktuelle Rechtslage ist eindeutig: Fällt eine Veranstaltung unter den gegebenen Umständen aus, haben Kunden grundsätzlich ein Recht auf Erstattung des Ticketpreises. Die Regierung hat verstanden, dass der Stand der Dinge bei Veranstaltern zu Liquiditätsproblemen führen kann: “Da sie infolge der Krise derzeit auch kaum neue Einnahmen haben, ist für viele eine die Existenz bedrohende Situation entstanden.”

Aus diesem Grund sollen Veranstalter die Möglichkeit erhalten, Inhabern von Eintrittskarten einen Gutschein auszustellen, statt den Eintrittspreis zu erstatten. Diesen Gutschein können Kunden entweder für eine Nachholveranstaltung nutzen oder für ein anderes Event.

Inhaber solcher Gutscheine erhalten ihrerseits das Recht, eine Auszahlung zu verlangen, wenn der Gutschein für sie aufgrund “persönlicher Lebensverhältnisse” unzumutbar ist – etwa, weil sie zur Einlösung des Gutscheins extra eine Reise antreten müssten und wenn sie den Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 einlösen.

Für Veranstalter nimmt diese Regelung erst einmal den unmittelbaren Druck weg, sie stellt sie aber vor auch zusätzliche Aufgaben: Veranstalter müssen individuelle Gutscheine ausstellen, diese an die Inhaber der Eintrittskarten versenden und sie später einlösen.

Inhabern der Eintrittskarte muss der Gutschein „übergeben“ werden. Dies kann entweder an einer Vorverkaufsstelle stattfinden, per Brief oder per E-Mail. Für den Gutscheinempfänger dürfen dabei keine Mehrkosten entstehen.

Wen das Gesetz nicht schützt

Nicht alle Veranstalter kommen in den Genuss der neuen Regelung: Sie gilt nur für Eintrittskarten, die vor dem 8. März 2020 erworben wurden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Tragweite der Covid-19-Pandemie allgemein bewusst sein müssen: “Ein besonderes Schutzbedürfnis für Veranstalter, die in Kenntnis dieser Umstände weiterhin Eintrittskarten verkauft oder sonstige Teilnahmeberechtigungen ausgestellt haben, besteht nicht.”

Darüber hinaus beschränkt sich der Gesetzesentwurf auf Freizeitveranstaltungen – ausdrücklich genannt werden Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen und Sportwettkämpfe. Ausgespart bleiben “Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgen”, darunter Fachmessen und Kongresse.

Der Gesetzesentwurf im Wortlaut: “Diese wurden nicht in den Anwendungsbereich einbezogen, weil für sie in der Regel deutlich höhere Entgelte zu zahlen sind.” Hier bestehe das Risiko, dass Gutscheine bei den Ticketinhabern zu einer “erheblichen Liquiditätsbindung” führen – eine typische Güterabwägung.

Wie die Gutscheine aussehen müssen

Der Gutschein muss den gesamten Eintrittspreis einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen: “Der Inhaber eines Gutscheins soll durch die Annahme des Gutscheins finanziell nicht schlechter stehen, als bei der nach geltender Rechtslage geschuldeten Rückzahlung.”

Gutscheine müssen reine Wertgutscheine sein; Sachgutscheine werden nachdrücklich ausgeschlossen. Die Nutzung des Gutscheins lässt sich also nicht auf eine Nachholveranstaltung beschränken; Gutscheininhaber müssen dessen Wert auch für andere Events desselben Veranstalters verwenden nutzen können.

Dieser Punkt lässt sich auch positiv werten: Fällt der Eintrittspreis zu einer Nachholveranstaltung höher aus als der des ausgefallenen Events, kann der Veranstalter bei der Einlösung des Gutscheins einen Aufpreis verlangen.

Was dies für unsere Kunden bedeutet

In ihrem Entwurf macht die Bundesregierung mehr als deutlich, dass die Gutscheinregelung nur ein Notpflaster ist. Mehrfach beschreibt der Gesetzesentwurf den Ansatz als alternativlos: Nur so könne gesichert werden, dass Inhaber von Eintrittskarten nicht plötzlich mit leeren Händen dastehen, weil die Veranstalter aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht imstande sind, den gesetzlichen Rückzahlungsanspruch zu erfüllen.

Veranstalter, die eine Publikumsveranstaltung absagen mussten, können ihren Besuchern also für alle vor dem 8. März 2020 verkaufte Tickets einen Wertgutschein ausstellen. ADITUS arbeitet aktiv an der technischen Umsetzung dieser Vorgaben für unsere betroffenen Kunden. Wenn Deine Veranstaltung unter die Regelung fällt, wende Dich bitte an den zuständigen Projektverantwortlichen.

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